Gegner bedürfen einander oft mehr als Freunde, denn ohne Wind gehen keine Mühlen. (Hermann Hesse)

 

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Prozesskostenhilfe

Kosten einer Prozessführung

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen.
Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden. Hier können Sie dieses Formular im pdf-Format herunterladen:
>>> Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [pdf-Datei 109 KB]

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers ist das so genannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören.
Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.
Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt, die Verweigerung oder Entziehung mit Beschwerde angefochten werden.

Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.
In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.

Die für den Zivilprozess und andere privatrechtliche Verfahren, wie Mahnverfahren, selbständige Beweisverfahren, Einstweilige Verfügung oder Zwangsvollstreckung getroffene Regelung gilt im Wesentlichen auch für den Arbeitsgerichtsprozess, Sozialgerichtsprozess und Verwaltungsgerichtsprozess.
Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in der 1. Instanz neben der Prozesskostenhilfe noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz). Voraussetzung ist lediglich, dass die Gegenpartei anwaltschaftlich vertreten ist und die wirtschaftlich unvermögende Prozesspartei nicht durch einen Verbandsvertreter (z.B. Gewerkschaftssekretär) vertreten werden kann. In diesem Fall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erforderlich.
Die Rechtsverfolgung darf jedoch nicht offensichtlich mutwillig sein. Die Beiordnung muss beantragt werden. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z.B. Mitglied oder Angestellter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz).

Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten für die Prozesskostenhilfe die gleichen Bestimmungen wie im Zivilprozess (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung).

>>> PKH-Berechnungsprogramm [xls-Datei 497 KB]