Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Beschuldigter bzw. Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Man spricht dann von einem Fall der "notwendigen Verteidigung".
In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1 StPO):
Daneben gibt es noch die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO. Danach ist ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.
Hier ist als Faustregel der Fall zu nennen, wonach mit einer Freiheitsstrafe von ca. einem Jahr und mehr gerechnet werden muss. Auch wenn durch eine erneute Verurteilung der Widerruf von alten Strafaussetzungen zur Bewährung droht, kann dies einen Fall der notwendigen Verteidigung darstellen.
Lassen Sie sich im Einzelfall beraten, ob ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.
Gerade bei der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO gibt es zu viele Spezialfälle, als dass diese hier erschöpfend dargestellt werden könnten.
Der Pflichtverteidiger hat alle Rechte, die auch ein Wahlverteidiger hat. Ein Pflichtverteidiger ist also kein "Verteidiger 2. Klasse".
Der Pflichtverteidiger rechnet mit der Landeskasse ab, seine Kosten sind also Verfahrenskosten, die im Falle einer Verurteilung vom Angeklagten zu tragen sind. Der Pflichtverteidiger kann daneben von dem Angeklagten die Zahlung der Wahlverteidigergebühren verlangen, wenn dieser dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt in Haftsachen schon sehr frühzeitig in Betracht, sie kann z. B. im Rahmen der ersten Vorführung vor dem Haftrichter oder im Haftprüfungstermin erfolgen. Ansonsten ordnet das Gericht, vor dem die Verhandlung stattfinden soll, vor Zulassung der Anklage einen Pflichtverteidiger bei.
Dem Angeklagten ist zuvor Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Dies kann auch der bisher als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt sein.