Die anwaltliche Tätigkeit im Arbeitsrecht besteht oft in der Auseinandersetzung über die Wirksamkeit von Kündigungen.
Sollten Sie von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, so sind zwei Fristen unbedingt zu beachten. Sie müssen sich sofort, bestenfalls am nächsten Arbeitstag, beim zuständigen Arbeitsamt unter Vorlage der Kündigung melden. Melden Sie sich verspätet beim Arbeitsamt, riskieren Sie eine Kürzung ihrer Bezüge.
Gegen die Kündigung können Sie nur gerichtlich vorgehen, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ob die Kündigung wirksam ist und ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat, kann durch eine anwaltliche Beratung geklärt werden. Deshalb sollte unmittelbar nach Erhalt der Kündigung ein entsprechender Termin mit der Kanzlei vereinbart werden. Bitte geben Sie bei der Terminsvereinbarung unbedingt an, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Sie ermöglichen damit der Kanzlei, die Dreiwochenfrist zu berechnen und die Terminsvereinbarung so zu gestalten, dass eine Klage noch fristgerecht eingereicht werden kann.
Aufgrund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation geraten Unternehmen immer öfter in Verzug mit der Zahlung von Löhnen oder Gehältern. Sind Sie hiervon betroffen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst höflich, aber bestimmt, zur Zahlung der fälligen Bezüge auffordern.
Führt dies nicht zum Erfolg, sollten Sie in jedem Fall eine schriftliche Mahnung an ihre Arbeitgeber übersenden. Bitte beachten Sie, dass viele Arbeitsverträge eine Verjährungsregelung enthalten, das heißt Lohn- oder Gehaltsforderungen, die Sie nicht innerhalb der dort bezeichneten Frist anmahnen, können nicht mehr gerichtlich geltendgemacht werden und gehen Ihnen verloren.
Auch hier hilft im Zweifel eine anwaltliche Beratung. Ihre offenen Forderungen können mit Zinsen und Mahnkosten gerichtlich geltendgemacht werden.